Konformität (GoBD)

 

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ [1] wurden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 14.11.2014 veröffentlicht und sind Anfang 2015 in Kraft getreten. Häufig ist in diesem Zusammenhang von einer „Übergangsfrist bis Ende 2016“ die Rede. Diese betrifft aber lediglich bestimmte Kassensysteme und ist dem BMF-Schreiben (November 2010) zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ [2] entnommen.

 

Compliance

 

Der Annahme, lediglich größere Unternehmen seien von den GoBD betroffen, widerspricht der Monatsbericht des BMF von April 2015, der im Fazit klar stellt, auf wen sich die GoBD beziehen, nämlich auf „Großbetriebe als auch auf Kleinbetriebe“ [3].

 

Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass die GoBD im Wesentlichen uneingeschränkt ab dem Veranlagungszeitraum 2015 von den Finanzbehörden vorausgesetzt werden können. Die GoBD gelten wie o.a. sowohl für Groß- als auch für Kleinbetriebe, verantwortlich ist allein der Steuerpflichtige.

Wird im Falle einer Betriebsprüfung die Buchhaltung/Aufzeichnungspraxis beanstandet oder teilweise oder ganz verworfen, können die Besteuerungsgrundlagen mitunter geschätzt werden. Dies kann unabsehbare Folgen für das Unternehmen nach sich ziehen.

 

Auch ist es wahrscheinlich, dass im Rahmen einer Wirtschaftsprüfung der Wirtschaftsprüfer eine entsprechende Einschränkung im Testat formuliert. Im Sinne einer aktiven Risikosteuerung gilt es hier, konsequent Maßnahmen zu ergreifen. Viele Unternehmen haben die in den GoBD zusammengefassten Grundsätze noch nicht oder nicht ausreichend umgesetzt.

Um einen möglichst hohen Konformitätsgrad erreichen zu können, identifizieren wir relevante Systeme, prüfen diese unter den Gesichtspunkten der GoBD und konzeptionieren entsprechende Anpassungen. Des Weiteren begleiten wir die Realisierung und unterstützen aktiv die Verfahrensdokumentation. Typische Beispiele hierfür sind die Einführung einer revisionssicheren E-Mail-Archivierung oder Finanzbuchhaltung. Auch die Implementierung eines revisionssicheren Backends für selbst entwickelte Software ist oftmals möglich.

Die Analyse der Ist-Situation sowie die Vorgaben des Kunden dienen als Basis für die Entwicklung eines individuellen Konzeptes, um die notwendige Konformität zu erreichen und die erforderlichen Datenzugriffsarten für Finanzprüfer zu ermöglichen.

 

Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen spiegeln die persönliche Meinung der Autoren wieder und berücksichtigen keine gesonderten Fallkonstellationen. Insbesondere stellen sie keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können jederzeit abweichende Auffassungen haben oder entwickeln.

 

Quellen:

[1] vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.):
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), November 2014

[2] vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.):
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften, November 2010

[3] vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.):
Monatsbericht des BMF April 2015, S.18

  GoBD Maturity Index


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